Pfarrer Jansen

Die Gemeinde Datteln.

Ein Beitrag zur Geschichte des Vestes Recklinghausen

Fortsetzung

 

 

§ 13.

Die abgetrennten Pfarren Ahsen und Horneburg.

 

(102) 1. Ahsen (Ahusin, Ahusen, Ahausen) liegt stark fünfviertel Stunden nördlich von Datteln an der Lippe. Die Gemeinde ist 4766 Morgen groß und besteht aus dem Dorfe (der Freiheit, Immunitas) Ahsen und der Bauerschaft Leven, welche an die gleichnamige Bauerschaft der Gemeinde Flaesheim grenzet. Das Dorf hat 460 und die Bauerschaft Leven 160 Einwohner, im Ganzen 620. In Ahsen lag eine Burg des Erzbischofs von Köln. In einem Kriege des Grafen von der Mark mit dem Erzbischofe erfocht jener 1287 einen Sieg bei Ahsen und zerstörte die Kölnische Burg.[1]

 

Schon frühzeitig hatte Ahsen eine Kapelle zur allerseligsten Jungfrau Maria mit einem Rector. Nach einer im Pfarrarchiv von Datteln befindlichen Pergament-Urkunde vom Jahre 1487 bewilligen "Sculte Hinrich von Ahusen und Hinrich ter Mollen kerkmesters der kapellen unser leyven vrouwen to Ahusen"[2] dem Diderich Gryper und seiner Frau Jütten und ihren Erben den Widerkauf einer jährlichen Erbrente von 8 Schillingen mit 24 Mark Recklinghäuser Währung. Auf ihr Begehren hängt "Her Michael Rector in der tyd der vors. Capellen to Ahusen",[3] sein Siegel an. – Das Heberegister des Pastors Everhard von Bollswyn vom Jahre 1526 führt folgende Höfe auf, von welchen der Pastor und die Küster von Datteln (103) am dritten Tage nach h. 3 Könige das Missaticum holen: Hynrik Druyinck van leven, Kapyl tho leven (Pille), Myddelman, tho der Molen (Möllmann), Schulte tho asen, Johan rut tho asen mit der Bemerkung: gebort vom [geboren am] Heynckhove (jetzt Heinkhold). Dann bemerkt der Pastor, daß auch Niehus und Kalfues jeder ein Scheffel Gerste geben müßten, die aber dem Pastor allein gehörten. Denn sie rührten her von zwei Scheffel Landes im Böckem, welche zur Pastorat gehörten, worüber lange Prozeß geführt und man sich nachher vertragen; den Küstern müsse Kalfues 9 Becher geben.

 

Im 17. Jahrhunderte, in der zweiten Hälfte, scheint Ahsen zu einer selbstständigen Pfarre erhoben worden zu sein. Das Jahr kann nicht bestimmt angegeben werden. Aus den im Kirchenarchive von Datteln befindlichen Acten geht folgendes hervor: Laut Schreiben d.d. Bruel 1611 den 20. November gestattet der Coadjutor Ferdinand "daß Gemeinde und Angehörigen der Freiheit Ahausen ihren besonderen Taufstein und Begräbniß in und bei der Kirche haben und jederzeit und ohne Unterschied von dem Pastor zu Ahausen die h. Sakramente empfangen möchten, jedoch vorbehaltlich dieserthalb dero Pfarrkirche zu Datteln Recht und Interesse, darüber soll von der Gemeinde zu Ahausen keine Verhinderung vorgenommen werden". Auf dieses Schreiben hin weigerten sich die Einwohner der Freiheit Ahsen und die 6 umliegenden Bauern, im Jahre 1659, zur Reparatur des Thurmes der Kirche zu Datteln ihre Quote beizutragen, weil sie 1611 von Datteln getrennt seien. Dieses jedoch wies ihnen nach, daß sie 1616 zur Reparatur der Kirche gleich den übrigen Bauerschaften des Kirchspiels contribuirt und Missaticum und die jura parochiala [Pfarrrechte (Abgaben gemäß der Pflicht)] immer entrichtet hätten. Der Statthalter und der Kurfürst Max Heinrich entschieden zu Gunsten Dattelns. Dieser gab 1659 den 10. Juni den Befehl, die zu Ahusen zur Leistung der Beiträge (104) anzuhalten, da Ahusen und die Höfner vor wie nach Mitglieder der Pfarre und Kirche Dattelen seien.

 

Im Jahre 1663 brach der Streit von Neuem los. Pastor Thiel zu Datteln beschwert sich beim Commissar Heinr. Bergenthal Pfarrer in Recklinghausen über den Pastor von Ahsen Arnold Hindertinck, daß er den Umwohnenden von Ahsen ohne Unterschied die heiligen Sakramente, selbst das Sakrament der Ehe spende, usw. Der Commissar entschied für Datteln und 1669 den 6. April befiehlt der General-Vikar Paulus Aussemius dem Pastor zu Ahsen subpœnagraviarbitraria,[4] er solle innerhalb der Grenzen der Freiheit Ahsen bleiben und sich nicht herausnehmen, den außerhalb derselben Wohnenden ohne Erlaubniß des Pastors zu Datteln die h. Sakramente zu spenden. Hiernach hat es den Anschein, als hätte der Rector der Kapelle für das Dorf, die Freiheit Ahsen volle Pfarr-Rechte; er wird auch in all' diesen Schreiben Pastor genannt. Doch muß auch bald nachher die Bauerschaft Leven gegen einen jährlichen Canon von zwei Thlrn. an den Pastor von Datteln an Platz der Stolgebühren von der früheren Mutterkirche getrennt worden sein. Zur Reparatur und zum Bau der Kirche und Pastorat in Datteln mußten sie noch fortwährend beitragen, bis 1717. In diesem Jahre hatten die Höfner und 7 Kötter der Bschft. Leven der Kirche zu Datteln zur Ablöse dieser Pflicht 100 Rtlr. angeboten. Unter dem 13. October 1717 verfügte der Kurfürst Joseph Clemens, Datteln solle dieses Anerbieten annehmen; jedoch sollen dem Pastor von Datteln wie bisher so für alle Zukunft das Missaticum, die Rauchheller und die 2 Thlr. Rente jährlich bezahlt werden. – Hierbei ist es denn auch bis jetzt geblieben.

 

Das Dorf Ahsen mit Kirche und Pastorat ist mehrmalen abgebrannt, wobei auch die Dokumente vielfach vernichtet sind. Auf dem Amtsbureau in Datteln befindet (105) sich ein altes Buch, das Heinrich Reiners 1639 in Wesel für 1 Rixort gekauft; "darin sollten für das Dorf oder Freiheit Ahsen deren dermalige und künftige Umstände und Anliegen angeschrieben werden", also eine Art von Chronik. Jedoch ist es später sehr dürftig und lückenhaft fortgesetzt worden. Aus diesen Blättern möge Folgendes mitgetheilt werden: Auf Aschetag [Aschermittwoch] 1633 ist Ahsen durch die Hessen angezündet und ganz verwüstet, Kirche und 43 gute Häuser sind verbrannt. Von 1635-1654 hat man die Kirche wieder aufgebaut und im Innern mit dem nothwendigen Inventar versehen. Am 23. September 1641 ist das Dorf bis auf den vierten Theil, 39 große und kleine Häuser, wieder abgebrannt; Anlaß war Unvorsichtigkeit der Kinder in des Fischers Hause auf dem Bolwerk. Im August 1637 ist die kleine Glocke, St. Johannes genannt, in Dortmund gegossen. Im Juni 1643 hat der Pastor Johannes Straedtman 2 Glocken gießen lassen von einem Meister aus Lotharingen mit Namen Johannes Pariß aus der Speise der alten geschmolzenen Glocken; sie wurden gegossen zu Waltrop auf dem Kirchhofe im Armenhause. Am 13. Januar 1644 ist Arnold Hindertinck als Pastor in Ahsen eingeführt. Auf St. Blasii Tag 1646 geloben die Einwohner von Ahsen, daß sie jährlich das Fest des h. Blasius mit Beten und Almosengeben feiern wollen, um durch die Fürbitte des Heiligen vor Feuersbrunst, Pestillenz und aller Noth bewahrt zu bleiben, und 1647 beschließen sie auch das Fest der heil. Agatha in derselben Intention zu feiern. Im Jahre 1655 gibt Johann Reiners in Ahsen zur Fundirung der Festlichkeit auf Tag Sti. Blasii [des heiligen Blasius] 100 Dlr. für die Kirche und Armen. Am 3. Juli 1654 ist der Weihbischof Paulus Stravius mit zwei Kaplänen und einem Schreiber in Ahsen angekommen und hat die 3 Glocken und den Mutter-Gottes Altar benedizirt.

 

Im Jahre 1697 hat Gerhard Hermann Uphoff (106) Vikar in Recklinghausen den Grund gelegt zur Vikarie in Ahsen[5] und am 23. Maj ejusd. [des gleichen (Jahres)] hat die Gemeinde von Gemeinheits-Gründen dazu gegeben. Pastor war damals Heinrich Ebbinghaus.

 

Im Jahre 1720 auf St. Lamberti Tag den 17. September ist Ahsen zum 3. Male abgebrannt. Das Feuer begann Nachmittags um 4 Uhr, in zwei Stunden war Alles verbrannt, 61 Häuser und die Kirche. Es muß entstanden sein bei der Schmiede. "Anno 1721 den 20. Juli ist Johan Haufschmidt zu der Gemeinheit gekommen wegen seines Unfalles auf St. Lambertus Tage, und hat ihm die Gemeinheit aufgetragen, daß an selbigem Tage ein Gottesdienst solle geschehen, wofür er 5 Dlr. hergab, auch solle er seine Schmiede aus Ahsen schaffen, wo ihm die Gemeinheit anweisen thäte". Nach dem Brande "hat man die Gemeinde versammelt und den Vorschlag gemacht, die Hausstätten mehr zu trennen und theilweise vor dem Thore anzubauen, man hat es aber beim Alten gelassen". Im Jahre 1726 hat der Kommandeur von Westrem den Thurm auf der Kirche gegeben, das Holz und Zimmerlohn.

 

Die Namen der mir aus den Acten bekannt gewordenen Rectoren oder Pastöre sind folgende: Michael Rector der Kapelle 1487. Johann Straedtman 1633. Arnold Hindertinck 1644-1670. Heinr. Ebbinghaus 1697. Johann Heinrich Beckelmann 1722. Jod. Wilhm. Schroeder 1740-1752 † 6. Mai. J. C. Settegast 1752, Commisarius per Vestam, wurde 1758 als Pastor nach Lynn versetzt. Ernst Herm. Tremblau, 1758-1784 † 27. März. Bern. Rensing, ging 1792 nach Recklinghausen, wo er (107) eine Vikarie annahm. Franz Ferdinand Schuhmacher 1792-1832, wo er resignirte; desgl. sein Nachfolger Heinr. Theodor van de Pavert. Peter Niewöhner aus Harsewinkel, seit 13. November 1841.

 

2. Horneburg (Horenburg), ein kleines Dorf von 350 Einwohnern, liegt eine Stunde von Datteln, südwestlich nach Recklinghausen hin, von welchem es anderthalb Stunde entfernt ist, von den Bauerschaften Meckinghoven, Hagem und Rapen fast ganz eingeschlossen. Es hat keine Außengemeinde, ausgenommen wenige Kötter, welche sich auf dem Wege nach Suderwich angebauet haben; die Gemeinde ist 774 Morgen groß. Das Dorf hat sich im Laufe der Zeit um die Burg, Arx Horneburgensis, eine Besitzung des Herrn von Oer, angebauet. Im Jahre 1382 stiftet Heidemich van Oyre mit seiner Frau Neysa [Agnes] in der Kirche zu Datteln ein Jahrgedächtniß durch Schenkung von Grundstücken in Meckinghoven (S. 52). Eltern der Frau waren Heinrich van Wickede und Mechtildis; als Söhne werden in der Stiftungsurkunde genannt Heidemich und Himich van Oyre. Zu Anfang des 15. Jahrhunderts erwirkte sich Heinrich von Oer vom Kaiser Sigismund die hohe Gerichtsbarkeit über Horneburg und seine Pertinentien. Der Kaiser nahm zwar dieses Indult zurück; aber erst nachdem die Horneburg vom Erzbischofe Diderich von Moers erobert war, mußte ihm Heinrich in einem Vertrage von 1431 das Schloß Horneburg und die Höfe Oer und Koren überlassen, es sollten diese auf immer beim Erzstifte Köln und dem Veste Recklinghausen verbleiben.[6] Wegen Geldverlegenheit mußte der Kurfürst 1438 die Horneburg nebst Zubehör an die von Stecke verpfänden. Er löste sie zwar nach einigen Jahren wieder ein; jedoch sah er sich schon bald, 1445, (108) genöthigt, beim Ritter Johann von Gemen bedeutende Summen aufzunehmen und ihm nicht bloß Horneburg, sondern auch dass ganze Vest Recklinghausen zu verpfänden. Von den Herrn von Gemen ging dieses Recht durch Erbschaft auf die Grafen von Schauenburg über, die viele Jahre im Besitze waren; 1567 war Jodocus von Schauenburg Inhaber des Schlosses Horneburg. Diese Grafen hatten ihren Begräbnisplatz in der Kirche, wie sich 1670 bei Gelegenheit einer Ocular-Inspection ergab. Unter anderen fand sich da das Grab der Magdalena Comitissa de Schawenburg † 1560. – Erst Kurfürst Salentin brachte 1577 durch Rückzahlung der sich auf 17550 Goldgulden belaufende Schuld das ganze Vest wieder in den Besitz des erzbischöflichen Stuhles, und seitdem war Horneburg eine kurfürstliche Residenz. Hier war der Ort der Oberverwaltung der zum erzbischöflichen Stuhle gehörenden Domainen, die Oberkellnerei. Am Schlosse war auch ein Gefängniß. Glückte es einem Gefangenen, zur nahen Kirche zu entfliehen, so konnte er von dem Asylrechte Gebrauch machen und er war frei, so lange er sich im Bereich der Kirche aufhielt. Hatten die Soldaten ihn mit Gewalt fortgeführt, so sahen sie sich doch durch Dekret des Erzbischofs genötigt, ihn der Kirche wieder zurückzugeben. Vier solcher Fälle hat der Pastor aus den Jahren 1737-46 im Kirchenbuche aufgezeichnet. "1737 Dom. II. p. Epiph. [am zweiten Sonntag nach Epiphanie] floh Joh. Silvester Stemmermann aus dem Gefängnisse zur Kirche; er wurde mit Gewalt fortgeschleppt, aber durch Dekret des Gen.-Vikars Joh. Andreas von Franken-Sierstorff den 7. Februar der Kirche restituirt. Obgleich 24 Bewaffnete Tag und Nacht die Kirche ringsum 3 Wochen lang bewachten, so entkam er doch glücklich, feliciter evasit" – Jetzt ist Horneburg Domaine des Herzogs von Arenberg. Vom Schlosse steht noch der Hauptflügel mit seinen 2 Seitenthürmen, es ist aber unbewohnt.

 

(109) Ueber das Verhältnis der Kirche zu Horneburg zur Mutterkirche Datteln erhalten wir Aufklärung aus dem Prozesse, welchen der Pastor von Datteln Theodor Bürich gegen den Rector sive Pastor der Horneburger Kirche Wilhelm Havestadt anstrengte. Im Jahre 1669 verklagte Bürich diesen, daß er sich Eingriffe in seine Pfarrechte, die ihm über Horneburg zuständen, erlaube; namentlich beschwert er sich darüber, daß der Rector ohne seine Erlaubniß bei der Kapelle begrabe, auch die h. Oele nicht von seiner Mutterkirche Dattelen, sondern von Recklinghausen habe holen lassen. Die Verhandlungen reichen insofern die Acten im Pfarrarchive von Datteln vorliegen, bis zum Jahre 1672. Aus denselben geht folgendes hervor: Schon seit den ältesten Zeiten hatten die Herrn von Oer bei ihrem Schlosse Horneburg eine Hauskapelle, in der aber bloß die h. Messe gelesen wurde. In kirchlicher Hinsicht gehörte Horneburg seit undenklichen Zeiten zur Pfarre Datteln. In Datteln wurden die Kinder getauft; auch die übrigen h. Sakramente empfingen die Einwohner der Freiheit Horneburg in Datteln. Hier wurden auch die Leichen beerdigt; auf dem Kirchhofe von Datteln war für die Horneburger ein besonderer Begräbnißplatz reservirt. Der Rector der Kapelle geleitete die Leichen aus dem Thore hinaus, wofür er seine Gebühren erhielt; der Noth- (Leichen) Weg führte über die Steinbrücke durch Meckinghoven, bei schlechtem Wetter fuhr man auch mit Erlaubniß des Herrn von Westrem über den Gutackerschen Mühlenweg. Aus jedem Hause in Horneburg erhielt der Pastor von Datteln den Rauchheller. Die große gemeine Kirchspielsprozesion (S. 48) ging durch, oder, nach Bestimmung des Pastors von Datteln, um Horneburg herum. Der Pastor von Datteln begrub den Rector der Kapelle. Dieser wie auch die Beamten des Schlosses wurden in der Kapelle (110) beigesetzt. Die Kirche zu Horneburg wurde früherhin von der geistlichen Behörde auch immer Kapelle genannt und der Rector Capellanus, wie aus einem Briefe des Erzbischofs Coadjutors Ferdinand an den Rector Dobbelinck vom Jahre 1608 hervorgeht. Wegen der großen Gefahr, besonders im Winter, wenn die Kinder nach Datteln mußten gebracht werden, verlieh Erzbischof Ferdinand unter dem nachfolgenden Rector, dem spätern Commissarius Vestanus Heinrich Barckhoff der Kapelle ex speciali indulto et Ordinarii autoritate fontem Baptismalem, aber absque privilegio sepultaræ.[7] – Unter dem Präfecten Rensinck wurde die Kapelle vergrößert und 1654 von dem Weihbischofe consecrirt; aber den Kirchhof zu benediziren weigerte sich derselbe, weil der Platz nicht abgeschlossen gewesen sei, wie solches die Augen- und Ohrenzeugen Fabritius sen. und jun. und Riedt in Recklinghausen am 30. Januar 1671 bezeugten.

 

In dem obschwebenden Streite wurde der Pastor von Dorsten Johann Langenberg vom General-Vikariate zum Special-Commissar ernannt behufs Vornahme von Zeugenverhör und Ocular-Inspection. Diese wurde am 4. August 1670 vorgenommen. Zugegen waren von Seiten Horneburgs: der Pastor Wilhelm Havestadt, sein Prokurator Vinzenz Reinerus Overbeck in Dorsten, judicii scriba [Gerichtsschreiber], und die Einwohner von Horneburg: Wilh. Barthold Rive, Adolph Overbeck, Vinzenz Klaverkamp und Vinzenz Steinkuler; von Seiten des Pastors von Datteln sein Mandatar Tillmannus Henseler. Das Gutachten des Commissars fiel ungünstig für den Pastor von Datteln aus. Auf Grund desselben entschied der Gen.-Vikar Paulus Aussemius unter dem 8. December 1670 zu Gunsten des Pastors und der Einwohner von Horneburg, "daß in und bei der Kirche ruhig könne begraben werden, und daß der Pastor von Horneburg die Jura [das Recht (dazu)] empfangen solle; jedoch solle durch diese Sentenz [Richterspruch] den übrigen (111) Pfarrrechten, welche Datteln als der Mutterkirche zuständen, nicht präjudizirt werden".

 

Am 21. April 1671 reichte Pastor Bürich die Apellationsschrift ein; jedoch liegen über den weitern Verlauf keine Aktenstücke mehr vor. In Folge dieses Streites wird wohl Horneburg bald nachher gänzlich von Datteln abgepfarrt sein. – Erinnerungen an das frühere Abhängigkeits-Verhältniß, z. B. Abgaben wie bei Ahsen existiren nicht. Patronin der Pfarrkirche zu Horneburg ist die h. Maria Magdalena. – Aus den Akten des hiesigen Archivs und den Kirchenbüchern von Horneburg ergeben sich folgende Namen der Rectoren und Pfarrer von Horneburg: 1. Johannes Meckinghovius 1581 und 1594, s. § 8 2 [S. 76]. – 2. Dobbelinck 1608. – 3. Heinrich Barckhoff 1608. – um 1650. Gegen Ende des 30 jährigen Krieges am Tage des Apostels Jakobus den 25. Juli 1646 wurde Schloß und Freiheit Horneburg durch den französischen Heerführer Marschall Turenne niedergebrannt, bei welcher Gelegenheit auch alle kirchlichen Papiere verbrannt sind. Barckhoff legte am 25. September 1646 ein neues Lagerbuch an; dabei schreibt er, daß er beinah 38 Jahre die Pastoratdienste in Horneburg versehen habe.[8] 4. Theodor Middeldorff † 1663 den 23. September; er war auch Rector der Kapelle zu Leveringhausen in der Pfarre Waltrop. Er legte auch die Tauf-, Sterbe- und Kopulationsregister an, welche mit dem Jahre 1650 beginnen. 5. Wilh. Havestadt † 1672 den 23. April. 6. Joh. Middeldorff † 1708 den 24. März. – Im Jahre 1689 war Johann Backhaus, Vikar in Hohem-Emmerich, Kaplan auf der Burg Horneburg; 1696 ist er Vikar in Henrichenburg. 7. Joh. Wilhelm Grimbrich † 1717 den 11. März. 8. Joh. Theodor Mechelen † 1721 den 1. Dezember. 9. Joh. Vinzenz Wissing † 1726 den 3. Januar. 10. Joh. Bernard (112) Haddorf; dieser verließ Schwachheit halber Horneburg und 11. Johann Ignatius Aloys Pathuys wurde 1731 zum Pfarrverwalter ernannt. Dieser hat die Bruderschaft vom sterbenden Heiland eingeführt. Nach ihm kam 12. im Jahre 1739 Joh. Werner Krämer, erst einige Jahre Pfarrverwalter und dann, vielleicht nach dem Tode des Haddorf, Pfarrer, † 1772 den 16. Juni ["]pastor zelosissimus" [sehr eifriger Seelenhirt], wie im Sterberegister steht. 1758 den 6. Januar starb Joh. Heinrich Alemann, 53 Jahre lang Küster und Lehrer in Horneburg. 13. J. Th. Kettler † 22. Dezember 1792. 14. Rolandus Stein, Franziskaner aus Recklinghausen † 1818. 15. Heinr. Uphoff, resignirte 1853. 16. Carl Meyer aus Bocholt seit dem 21. October 1853.

 

Bei dem im Jahre 1630 regulirten und für die einzelnen Gemeinden des Vestes festgesetzten ordinären Schatzungs-Betrage wurde das ordentliche Schatzungs-Contingent der Freiheit Horneburg auf 14 Rthlr. veranschlagt. Um das Jahr 1680 waren in Horneburg 40 schatzungspflichtige Häuser oder Familien (H. Archiv); es hat gegenwärtig 1879 ungefähr 60 Wohnhäuser. Horneburg protestirte fortwährend gegen diese Schatzung. Seine Steuerfreiheit wurde auch in Betreff der ordentlichen Schatzung anerkannt, jedoch bei Ausschlag einer außerordentlichen wurden die Freiheiten des Vestes mitherangezogen. Dann diente das 1630 festgesetzte Contingent als Norm. Am 10. Januar 1643 schreibt Kurfürst Ferdinand an den vestischen Statthalter: "Die Einwohner der Freiheiten Horneburg, Westerholt und Horst sollen bei den Kriegscontributionen nicht höher belastet werden als die Leute der adeligen Landsassen; in diesen schlimmen Zeiten können Exemtionen nicht gut gelten, alle müßten helfen. Die Horneburger usw. erbieten sich auch, nach der (113) 1630 ihnen eingesetzten Quote zu contribuiren, doch ohne Präjudiz für die Zukunft, dabei solle es denn auch bleiben." Dietherich von Westrem bezeugt 1666 den 25. November "als nächster Nachbar, daß die Freiheit Horneburg unerachtet daß sie anno 1630 angeschlagen, ausgenommen was durch Kriegsbrauch geschehen, nie, soviel er gehört, mit einiger Kontribution beschwert worden". (Horn. Pfarr-Archiv.)

 

Die Freiheit hatte zwei Bürgermeister, welche Fastnacht auf ein Jahr gewählt wurden. Sie erhielten dann als Gehalt eine Flasche Wein und eine Kerze. Der Kurfürst gab der Freiheit zu Fastnacht 2 Tonnen Bier; als Gegengeschenk erhielt er 2 Schinken. Dieses besteht jetzt noch. In Horneburg war auch ein Hauptpostamt.

 

Damit die katholische Religion, welche im Veste nach Unterdrückung der truchsessischen Wirren wiederhergestellt war, in Horneburg und Umgegend erhalten bliebe und befestiget wurde, hatten um das Jahr 1610 der Pastor (Barckhoff), die Kirchmeister und Einwohner der Freiheit eine Schule an der Kirche errichtet und einen katholischen Lehrer angestellt. Dieser sollte die Jugend der Gemeinde und der umliegenden Ortschaften, welche von Köln und der Kölner Akademie zu weit entfernt wären, in der Grammatik und den Anfangsgründen der Philosophie, besonders aber in den Lehren der römisch-kath. Religion unterrichten (qui circa grammaticala et prima philosophici studii fundamenta, tum et maxime in articulis romanæ fidei et religionis doceat et imbuat). Zwei Jahre hatten sie den Lehrer durch freiwillige Beiträge unterhalten, es wurde ihnen aber sehr beschwerlich. An der Kirche war eine Vikarie, sti Antonii [des heiligen Antonius], mit geringen Einkünften, deren Inhaber wöchentlich eine h. Messe lesen mußte. Diese Vikarie wurde auf Bitten des Pastors und der Gemeinde vom Erzb. Ferdinand laut Unionsurkunde vom 11. Juli (114) 1612 der Pastorat incorporit mit folgenden Bedingungen: Aus den Intraden der Vikarie solle der Lehrer an der Schule der Horneburger Kirche jährlich 3 Malder Roggen und 3 Malder Gerste erhalten; für den Rest der Einkünfte solle der zeitige Pastor loci [des Ortes] wöchentlich am Altare des h. Antonius eine h. Messe lesen; auch solle derselbe über Schule und Schüler die Aufsicht führen und beständig das Recht haben, den Lehrer an- und abzusetzen (penesque illum Scholæ Scholiarumque inspectio et reformatio ac Ludimagistri in- et destitutio esse ac manere debeat (Horn. Pfarr-Archiv). Das Patronatsrecht des Pastors über die Schule ist auch im Jahre 1855 vom königl. Ministerium ausdrücklich anerkannt und vom Pastor bis jetzt immer ausgeübt. (115)

 

II.

Die Internirung Vestischer Geistlichen in Dorsten
im Jahre 1635.

 

Von A. Jansen. Pastor in Datten [Datteln].

 

Die nachfolgende Darstellung ist aus Manuskripten entnommen, welche der selige Pastor Lorenz von Waltrop gesammelt hat. Es sind theils Originalschriftstücke der betheiligten Personen, namentlich des Vikar Tüsinck, theils durch diese verfertigte Kopien.[9]

 

Am 1. Februar 1635 wurden 6 Geistliche des Vestes, 3 Pastöre und 3 Vikare, in Recklinghausen von den Hessen angehalten und des folgenden Tages am Feste Mariä Lichtmeß nach Dorsten, welches die Hessen in Besitz hatten, abgeführt. Hier wurden sie bei dem Wirth Heinrich Nolthen in Arrest gelegt. Es waren Heinrich Barckhoff, Pastor zu Horneburg, seit 1633 vestischer Commissar, Johannes Hove, Pastor zu Datteln, Theodor Thyl, Pastor zu Oer und die Vikare zu Recklinghausen: Franz von Westerholt, Gottfried Tüsinck[10] und Georg von Uhlenbrock.

 

Nach einigen Tagen erfuhren sie aus dem Munde des (116) Kommandanten von Dorsten, des hessischen Generalleutnants Peter Holzappel genannt Melander, den Grund ihrer Abführung: "sie sei auf Befehl des Landgrafen von Hessen geschehen, weil die Münsterschen den Quartier-Accord verletzt und protestantische Geistliche verjagt und mißhandelt hätten. Wenn die Münsterschen Räthe das Kartell halten wollten, dann  würden auch sie wieder freigelassen werden, das sollten sie dem Kurfürsten und den Münsterschen Räthen melden."

 

Es war nämlich, wie aus den in dieser Sache gewechselten Schreiben hervorgeht, bereits in den ersten Jahren des 30 jährigen Krieges zwischen den kriegführenden Parteien zu Lübeck ein Vertrag geschlossen und später zu Dülmen erneuert worden, daß die Geistlichen und Beamten beiderseits in den occupirten Ländern nicht sollten belästigt werden. Nun aber waren im Münsterschen gegen den Prediger zu Vreden Excesse verübt worden. Deshalb waren schon einige Tage vor der Abführung der Vestischen Geistlichen die Pastöre von Ahaus und Wüllen von den Hessen gefänglich eingezogen worden.

 

Zugleich mit den Pastören und Vikaren des Vestes Recklinghausen wurden auch noch Geistliche aus andern Theilen des Erzstiftes, aus dem Herzogtum Westfalen, welches die Hessen occupirten, auf Befehl des Landgrafen festgenommen. Kanonici der Kollegiat- und Stiftskirche zu Essen waren nach Dorsten transportirt; andere Geistlichen wurden durch den hessischen General-Commissar von der Malßburgh zu Werl auf dem Hause Werl in Arrest gehalten.

 

Man hatte den Pastören von Ahaus und Wüllen gesagt, sie würden nicht eher entlassen werden, als bis dem Prediger von Vreden in [ein] salvus conductus [sicheres Geleit] gegeben sei. Die Münsterschen Räthe, an welche sie sich wandten, schrieben den 1. Febr. an die Beamten in Ahaus zurück: "Es sei zwar unbillig, daß ihre Geistlichen, welche der (117) Kriegscontribution unterworfen seien, und diese bis jetzt, so lange es ihnen möglich sei, bezahlen, den Prädikaten [Prädikanten] gleichgestellt würden, welche solche Kontributionen nicht nur nicht zahlten, sondern sich auch von Feindes Seiten gebrauchen ließen und gegen den Willen des Landesfürsten ein anderes Exercitium Religionis, soviel sie könnten, anstellten. Dennoch mißbilligten sie die gegen den Prädikanten verübten Exorbitanzen, so sie mit Mißfallen vernommen; sie würden die Sache untersuchen und die Schuldigen bestrafen. Deshalb hofften sie auch, Melander werde die unschuldigen Geistlichen entlassen."

 

Eine Kopie dieses Recriptes wurde unseren Vestischen Arrestanten zugeschickt. Sie reichten dasselbe bei Melander ein mit der Bitte "sie zu entlassen gegen genugsame Caution, sich wieder zu stellen, damit sie zu ihren Kirchen und Pfarren, wo inzwischen der Gottesdienst stehen geblieben und die Kranken ohne nöthigen Seelentrost haben hinsterben müssen,[11] möchten zurückkehren, und damit sie von den schweren Unkosten in Dursten möchten frei werden, da sie doch durch den langwierigen Krieg ganz verdorben seien und nebenbei noch ihre Kontribution zahlen mußten; da sie an den Residenzörten zu Horneburg aus Recklinghausen hessische Garnison hätten, so könnten sie ja zu jeder Zeit zum Arrest sistirt werden."

 

Die internirten Geistlichen mußten ihren Unterhalt selbst bestreiten. Der Wirt Nolthen behandelte sie auch anfänglich gut; als den Herren das wenige baare Geld, so sie mit sich genommen, ausgegangen war, gab er ihnen die Kost auf Credit. Vikar Tüsinck hatte sich ihm gegenüber für seine Mitgefangenen und für alle Unkosten verbürgt. (118) Ueberhaupt war Tüsinck es, der im Namen der Uebrigen die gemeinsame Angelegenheit betrieb: er besorgte die Abfassung der verschiedenen Schreiben, die Absendung der Boten, die Herbeischaffung der Gelder zur Bestreitung aller Kosten.

 

Die Bitte der Geistlichen um Freilassung wurde von dem hessischen Kommandanten nicht gewährt. Jedoch geht aus der "Rechnung verzerter Kosten von den arrestirten Geistlichen aus dem Veste und der Stadt Recklinghausen" vom Wirthe Nolthen hervor, daß der Pastor von Datteln am 14. Februar aus dem Arreste entlassen ist. Besondere Gründe werden nicht angegeben. Derselbe war schon ein ziemlich bejahrter Priester. Seit 1590 war er Pastor in Datteln und hatte schon viele Beschwerden ausgestanden. Gleich zu Anfang des Krieges, im Beginn des Jahres 1622 war er von den Soldaten der holländischen Staaten fortgeschleppt und wurde bis nach Ostern auf der Festung Schenkenschanz unterhalb Emmerich gefangen gehalten. Am 22. Februar wurde auch der Pastor von Horneburg freigelassen. Dieser, seit 1608 Pastor, war gleichfalls schon einmal gegen Ende 1632, von dem aus der Mark in das Vest einfallenden Hessen gefangen mitgeführt worden.

 

Am 19. Februar erhielten die arretirten Geistlichen das Schreiben des Kurfürsten Ferdinand d.d. Bonn 14. Februar nebst den Kopien zweier kurfürstlichen Befehle vom 4. ejusd. an die Räthe zu Münster und in Westfalen, welche sie durch die Ritterschaft des Vestes dem Melander überreichten. Der Kurfürst schreibt: "Wenn dem Lübecker Kartell zuwider gehandelt sei, so wäre es ohne sein Wissen und Willen geschehen; wie aus den Kopien zu ersehen, habe er Befehl gegeben, die verhafteten Prädikanten unentgeltlich frei zu geben, das Abgenommene und den zugefügten Schaden wieder zu ersetzen und die Uebelthäter zu bestrafen. Uebrigens seien von anderer Seite die Geistlichen, trotzdem daß diese die Kontribution entrichteten, gleichfalls unchristlich behandelt worden.[12] Er werde dem Kaiserl. General-Leutnant Grafen von Gallas und dem Feldmarschall Grafen von Mansfeld berichten, wie auch an Kaiserliche Majestät schreiben, daß das Kartell treu gehalten werde. Demnach versehe er sich, daß Melander die inhaftirten Geistlichen und Seelsorger unentgeltlich freigebe; er möge bedenken, daß widrigenfalls die Kaiserl. Generäle wider die Prädikanten ebenso verfahren würden, wozu ihnen Mittel und Gelegenheit nicht mangeln werden, womit aber keiner kriegführenden Partei gedient sei."

 

Melander gab den Arrestanten zur Antwort, er wolle erst die Resolution der Münsterschen Räthe abwarten, ob diese dem Rescripte des Kurfürsten pure [rein] nachkämen; in dem Falle sollten sie entlassen werden. Die Münsterschen Räthe waren jedoch nicht ganz so willfährig, als Melander es wünschte; insbesondere wollten sie die völlige Gleichstellung der Prädikanten mit den katholischen Geistlichen nicht zugeben. Durch einen besonderen Tambour wurde ihre Erklärung auf die Supplik der in Koesfeld gefangen gehaltenen münsterschen Geistlichen, datirt vom 14. Februar und unterschrieben von Droste, Dompropst und von Steffen von Alten, überbracht und dem Kommandanten eingereicht, darin erklären sie: "Sie hätten den Vertrag gehalten, dahingegen sei er von der andern Seite arg verletzt worden. Im Münsterschen Stifte seien die Beamten und Bedienten beraubt, verjagt, verfolgt, ihre Güter confiscirt und rantzionirt, die Einwohner der occupirten Städte zu fremden Eid angestrengt; die Patres S.J. seien gegen mündliche und schriftliche Zusage und Salva Guardia [Schutzbrief] des Landgrafen von Hessen vertrieben, ihre Güter incorporirt; andere Beamten seien in die (120) Justitia und Polizei eingedrungen, welche die geistlichen Intraden dem Vertrage zuwider eintreiben und der armen contribirenden Hausleute Erb und Güter gegen allen redlichen Kriegsgebrauch durch Holzverhauen u. Verwüstung zu ihrem unersetzlichen Erbschaden ruiniren. Die Räthe hielten zwar dafür, daß die feindlichen Prädikanten und Beamten, welche dieserseits nichts contribuirten und in feindlichen Garnisonen gewaltlich überfallen werden, des Kartells nicht fähig seien; es sei ihnen aber berichtet, daß dieselben zu Bocholt und Rhenen [Rheine] wohlgehalten und für diesmal mit einer leidlichen Rantzion [Auslösung] erledigt seien, welche mit den contribuirenden Geistlichen und Beamten und Dienern des Kurfürsten, wenn man nur Ration [Vernunft] gebrauchen will, nicht zu vergleichen seien. Im Uebrigen erbieten sie sich, kraft Befehl Sr. kurfürstlichen Durchlaucht, den Vertrag, wie sie es bisher gethan, auch hinfüro zu halten, wenn auch die andere Partei nach dem rechten Verstand es thäte; sie hofften auch, daß die kaiserliche Soldateska sich dem accomodiren werde. Würde aber die feindliche Partei zu weitern unredlichen Prozeduren schreiten, so müßten die Räthe dieses fürs Erste dem gerechten Urtheile Gottes und aller redlichen Herzen anheimgeben; sie befürchten aber, daß die kaiserliche Soldateska hierin genügenden Grund fände, in den unkatholischen Landschaften ähnlich zu verfahren, was sie nicht wünschten."

 

Aus diesem Schreiben ersieht man auch, daß sich die Hessen in den occupirten Ländern häuslich einrichteten, als wollten sie dieselben für immer als ihr Eigenthum behalten. Hatte ja auch der Landgraf die Absicht, seine Hausmacht zu vergrößern.

 

Unter dem 23. Februar schrieben die Münsterschen Räthe abermals Melander und beklagten sich über neue Gewaltmaßregeln desselben, "daß er der Ritterschaft eine unerhörte Kontribution von 12 000 Thlrn. auferlegt habe. Dieserhalb hätten sie sich beschwerend an den Landgrafen (121) gewandt, und sie schickten ihm copeilich dessen Erklärung zu in Betreff der eingezogenen Geistlichen, richtiger Observanz des Kartells und der adlichen Landschaft, worauf sie aufs Neue geantwortet. Sein (des Melanders) Verfahren sei dem Kartell und der Erklärung des Landgrafen ganz zuwider, und sie befürchten, daß die kaiserliche Soldateska in den Landen des Landgrafen und der Conföderirten ähnliche Prozeduren vorzunehmen sich veranlaßt sehen könnte, was sie nicht wünschten. Sie hofften deshalb, er werde der Resolution des Landgrafen und der Erklärung des Kurfürsten gemäß das Kartell halten und bis Antwort des Landgrafen eintreffe, die genannte Execution sistiren."

 

Dieses Schreiben, heißt es in den Acten, wurde höchst mißfällig und mit Verdruß vernommen. Melander verwies die zu Werl und Dorsten inhaftirten Geistlichen unter dem 1. resp. 2. März abermals an den Kurfürsten, mit dem Bemerken, nicht eher gebe er die Geistlichen frei, als bis die Erklärung der Münsterschen Räthe und der Häupter der kaiserlichen und legistischen Armeen eingegangen sei, daß sie strikte den Vertrag halten und die beschädigten Prädikanten und Beamten entschädigen wollten. Er forderte die ausdrückliche Erklärung, daß die landgräfl. hessischen Beamten und geistlichen Personen, welche im Fürstenthum Hessen, im Erzstift Köln und in den Stiftern Münster, Paderborn, Fulda und andern Landschaften angestellt und angeordnet seien, unbelästigt gelassen würden.

 

Den 14. März gibt Kurfürst Ferdinand nochmals die Erklärung ab, "daß er den Vertrag gehalten habe und ferner halten werde; was verbrochen, sei gegen seinen Willen geschehen. Er habe Befehl zur Remedur [Wiedergutmachung] gegeben und auch behufs Haltung des Vertrags an Kaiserliche Majestät von Ungarn und Boheimb [Böhmen] geschrieben, sowie auch an Gen. Leut. Grafen von Gallas, Feldmarschall Piccolomini, Grafen von Mansfeld und Andere."

 

(122) Auch Baron von Geleen, Feldmarschall der kaiserl. und ligistischen Armee, hatte d.d. Brüssel 20. Febr. wegen der inhaftirten Geistlichen an Melander geschrieben. Dieser erhielt den Brief am 9/19 [julianisches/gregorianisches Datum] März durch einen Trommelschläger von Kaiserswerth aus und beantwortete ihn am selben Tage. Er beklagte sich sehr über die Münsterschen. "Diese hätten das Kartell nicht geachtet und die in den occupirten Stiftern und Ländern eingesetzten Geistlichen und Beamten seines Herrn und Landgrafen Wilhelm von Hessen mit Prügeln, Schlagen, beschwerlichen abscheulichen Gefängnissen, Erpressungen von Geldsummen und andern dem Kartell zuwiderlaufenden Handlungen und Thätlichkeiten ganz unchristlich und barbarisch tractirt, ja sogar etliche unschuldige aufhängen lassen. Dieses hätte sie zur Gefangennahme der Geistlichen ihrerseits veranlaßt. Sie hätten dieselben aber gelinde behandelt: diese wären bei ihren Bekannten und Freunden in Arrest gelegt, ohne Bande und Beschwerniß, hätten die Freiheit, in ihren Logements nach Gefallen zu leben und könnten an den Kurfürsten und die Münstersche Regierung berichten. Der Kurfürst hätte auch erwidert, daß er das Kartell halten wolle und was dawider geschehen, wieder gut machen werde. Die Münsterschen dagegen hätten das Kartell und die Erklärung des Kurfürsten durch alle sophistische und dem klaren Buchstaben zuwiderlaufende Auslegung nur auf die zur Zeit der Errichtung des Kartells lebenden Geistlichen und Beamten anwenden wollen, nicht aber auf die in den nachher occupirten Stiftern und Ländern angestellten. Hieraus könne man klar sehen, daß es ihnen mit der Haltung des Kartells kein Ernst sei. Dennoch habe er glimpflich handeln wollen und nochmals einen Trompeter nach Münster geschickt, sie sollten sich klar und bündig erklären, ob die Letzteren sollten einbegriffen oder ausgeschlossen seien. Davon hänge die Befreiung der Vestischen Geistlichen ab."

 

(123) Wie man sieht, beschuldigten sich beide Parteien gegenseitig der Verletzungen des Vertrags. In wieweit die Anschuldigungen auf Wahrheit beruhen, darüber geben die mir zur Verfügung stehenden Hülfsmittel keinen Aufschluß. Uebrigens sind die Anklagen des hessischen Kommandanten ganz allgemein gehalten, die der Münsterschen Räthe aber spezialisirt. Und ob diese mit ihrer Auslegung des Vertrages so ganz unrecht hatten, läßt sich bestreiten. Das Verfahren der Hessen mit Anstellung ihrer Beamten und Prädikanten und der Vereidung der Einwohner hat stark den Anstrich der Revolutionirung und Verprotestantisirung der Bisthümer.

 

Inzwischen wurde die Lage der arrestirten Geistlichen immer mißlicher. Wohl waren sie bisher ziemlich gut behandelt worden. Sie konnten Freunde und Bekannte empfangen, konnten Besuche machen, sich Raths erholen und an den Kurfürsten und die Regierung in Münster schreiben. Aber abgesehen von dem Verluste der Freiheit und von der Entfernung aus ihrer Wohnung, ihrer Gemeinde und ihrem Wirkungskreise, drückte sie die Sorge, woher das Geld zur Bestreitung ihres Unterhaltes beschaffen, immer schwerer.

 

Nicht bloß mußten sie den Wirth befriedigen für ihre Beköstigung. Sie hatten auch noch viele andere Ausgaben. Den Oberkommandanten, die übrigen Officire und Soldaten, sowie auch die Beamten der hessischen Verwaltung, mußten sie sich gewogen machen und geneigt erhalten. Zu dem Zwecke sahen sie sich genöthigt, ihnen von Zeit zu Zeit Geschenke zu machen und sie mit Wein und Branntwein zu regaliren. So verehrten sie dem Melander 5 Malter Hafer, dem Oberstleutnant Werner Scharkopf 3 Malter Hafer, dem Kommandanten Saurtz 25 Pfd. Schinken, desgl. dem Melander; dem Herrn Hoffmeister, ut intercederet [damit er einschritte], 2 Thlr. Den Sekretair des Generals mußten sie sich geneigt machen, daß er ihnen die Kopien nöthiger Schriftstücke mittheilte. (124) Viel Geld kosteten ihnen auch die Boten behufs Ueberbringung der Briefe, besonders nach Köln und die Pässe für dieselben. Aus eigenen Mitteln konnten sie alle diese Ausgaben nicht bestreiten. Sie hatten sich an den Kurfürsten gewandt, er möge, da sie für Alle litten, es allen Geistlichen des Vestes auflegen, gemeinsam die Kosten ihres Arrestes zu tragen. Die übrigen Geistlichen waren ihnen auch schon zu Hülfe gekommen; aber die Unterstützung war gering, da diese selbst nicht viel hatten. Auch die Geistlichen hatten in Folge des langwierigen Krieges viel gelitten; sie mußten zur Kriegskontribution, welche die verschiedenen Parteien im Veste besonders die Hessen seit 1633 ausgeschrieben, beisteuern, ihre Einkünfte waren aber sehr geschmälert, indem die Zinsen und Pächte gar nicht oder nur spärlich eingingen. Die Pflichtigen hatten selbst nichts übrig; was sie besaßen, mußten sie zuerst zur Zahlung der Kriegscontribution hergeben, welche von den Hessen mit Strenge und durch Execution beigetrieben wurde, wie solches die Geistlichen in einer Bittschrift an Melander um Nachlaß oder Milderung der ihnen aufgelegten Kriegssteuer klagen. Daher kam es hauptsächlich, daß die Unterstützung der Geistlichen sehr spärlich ausfiel. Der Wirth Nolthen drang aber immer ernstlicher auf Bezahlung. Da reichten die Mitgefangenen Franz von Westerholt, Theod. Thyl und G. von Uhlenbrock eine Bittschrift an Melander ein. "Der Wirth weigerte sich, ihnen ferner die Beköstigung zu geben; sie aber wären außer Stande, ihn zu befriedigen; es möge deshalb Tüsinck entlassen werden, um Geld beizutreiben."

 

Diese Bitte wurde gewährt. Am 16. März wurde Tüsinck entlassen. Doch kaum war er in Recklinghausen angekommen, da verschlimmerte sich die Lage der Zurückgebliebenen. Die Antwort nämlich, welche die Münsterschen Räthe auf das Schreiben des Melander an sie gaben, fiel nicht nach Wunsch der Hessen aus. Die Folge war, (125) daß der Arrest verschärft wurde. Seit dem 21. März stand vor dem Hause des Wirthes ein Soldat bei Tag und Nacht auf Posten. Thüren und Fenster ihrer Wohnung waren verschlossen und vernagelt. Auch der Wirth wurde höchst unfreundlich; er sagte es den Geistlichen ins Gesicht, daß sie von nun an selbst für ihre Kost sorgen sollten. Solches berichteten am 22. März dem Vikar Tüsinck der Pastor Thyl und Lambertus von Beesten, ein Bürger Dorstens. "Der Kommandant sei auf die Münsterschen sehr erbost und gebe diesen die ganze Schuld, daß sich die Befreiung verzögere. In Betreff der Vertheilung der Unkosten auf den Klerus des ganzen Vestes wünsche der Kurfürst aus Gründen, daß die Beisteuer eine freiwillige sein möchte; jedoch sollten diejenigen gemerkt werden, welche sich weigerlich hielten. Der Kurfürst und der Kommissar gäben sich alle Mühe, daß etwas beigesteuert oder ihnen doch auf andere Weise geholfen würde."

 

Jodocus Epmann, Pastor von Polsum, theilte dem Tüsinck mit, daß der Kommissarius (Barckhoff) nach Ostern eine Versammlung der Pastöre abhalten wolle, um die gemeinsame Sache zu berathen. Sie fand am Mittwoch nach Ostern den 11. April zu Westerholt statt.

 

Vom 23. März bis 8. April mußten die arrestirten Geistlichen sich selbst das Essen besorgen. Der Wirth gab ihnen bloß Feuer und Bett. Am 8. April auf Ostertag gab er ihnen wieder das Essen und von da an bis zu ihrer Freilassung am 14. April.

 

Inzwischen hatten die Verhandlungen wegen Freigebung der Geistlichen ihren Fortgang genommen.

 

Die Münsterschen Räthe hatten am 30. März an den Landgrafen von Hessen geschrieben. Sie beschwerten sich darüber, daß die Geistlichen des Stiftes noch nicht freigelassen seien. "Der Propst zu Varlar sitze mit andern Geistlichen, Adlichen und Religiosen schon bis in die 10. Woche und noch länger in Koesfeld gefangen; sie werden (126) neben kurfürstlichen Beamten, obschon sie mit dem Kriegswesen doch nichts zu thun hätten, eben stark feindlich beschweret und ihnen gedroht, daß man sie in Diebeslöcher und andere famose Oerter setzen wolle. Keiner könne sich ohne die höchste Gefahr auf seinen Gütern aufhalten, wie solches aus einem anliegenden Schreiben des Heinrich Droste zu Vischering, kurfürstlichen Drosten zum Ahaus und Horstmar, hervorgehe, der, seitdem das feindliche Kriegsvolk im Stift liege, sich mit Weib und Kindern und ganzer Haushaltung in Münster aufgehalten und so mit dem Kriegswesen nichts zu thun gehabt. Wenn die Kaiserliche Soldateska in den Landen des Landgrafen Ungebührliches vernehmen, was ihnen nicht lieb sei, so könnte das doch nicht unschuldigen Personen, Beamten und Geistlichen dieses Stiftes, entgeltet werden, da sie jenes nicht ändern könnten, der Kurfürst aber versichert habe, daß er das Quartier-Kartell halten werde. Daß die Unterthanen dieses Stiftes der Seelsorge und aller Sakramente beraubt seien, das sei dem gemeinen Wohle gänzlich zuwider, und sie hofften, daß der Landgraf die Geistlichen freigeben und dem Drosten den Schaden wieder ersetzen werde."

 

Endlich schlug die Stunde der Befreiung für die inhaftirten Geistlichen des Vestes und des ganzen Erzstiftes. d.d. Ham 1/11 April theilt Melander dem Kommandanten zu Dursten, Oberstleutnant Werner Scharkopf, Folgendes mit: "die inhaftirten Geistlichen hätten sich nochmals um Befreiung an den Landgrafen[13] gewandt. Dieser habe zwar Bedenken getragen, weil ihre Geistlichen und Beamten in diesen eroberten Ländern bisher übel behandelt seien, auch keine unzweideutige Erklärung, viel weniger Versicherung gegeben sei, daß selbe von nun an gemäß des (127) zu Lübeck errichteten und zu Dulman erneuerten Kartells frei und ungefährdet bleiben sollten. Da aber die arrestirten Geistlichen sich erboten, solche Versicherungen auszuwirken, so habe der Landgraf Befehl gegeben, daß sie sollten auf freien Fuß gesetzt werden unter der Bedingung: sie mußten bis zum 10/20 Mai von Chur-Köln und der Generalität einen klaren und undisputirlichen Schein und Versicherung beibringen, daß die Geistlichen und Beamten des Landgrafen im Fürstenthum Hessen und besonders in den Stiftern Münster, Paderborn, Köln und andern occupirten Ländern frei und ohne Gefahr verbleiben könnten; widrigenfalls sollten Alle ohne Unterschied, wo sie auch sein möchten, für unfrei und Feind gehalten werden."

 

Am 14. April wurden die Geistlichen des Vestes und des Stiftes Essen[14] aus dem Arreste entlassen. Sie theilten dem Kurfürsten den Rezeß mit, den sie unterschrieben hatten und auf Grund dessen sie conditionaliter [bedingungsweise] freigegeben seien, und sie bitten ihn inständigst, ihnen die bewußte Resolution unter Beidrückung seines Siegels doch zur rechten Zeit zukommen zu lassen. "Solches begehrten sie jetzt nicht bloß in ihrem eigenen Namen, sondern im Namen aller Vestischen Geistlichen, weil ihnen Melander, wenn diese Resolution nicht rechtzeitig einginge, bedeutet habe, daß dann auch alle geistlichen Einkommen incorporirt und zu anderem effect besorglich applizirt würden."

 

Es liefen auch die Recesse vom Kurfürsten und dem General Gallas vor Ablauf des gesetzten Termines ein. Namens sämmtlicher Geistlichen des Vestes wurde sie dem Melander überreicht: "sie hofften, daß diese Resolution für sufficirt erachtet und daß sie ferner unter Protection Ihro Fürstlichen Gnaden verbleiben und frei erklärt werden möchten. Sollten sie aber wider Zuversicht von den Münsterschen nicht separirt werden, sondern insampt als unfrei (128) gehalten werden, solchen Falls bitten sie um Resolution, wessen sie sich zu verhalten hätten."

 

Die Erklärungen genügten. Melander erließ d.d. Dursten 9/19 Mai 1635 den Befehl "an alle hessischen Hohen- und Unteroffizieren und insgemein an alle Soldaten zu Roß und zu Fuß, des Gegentheils Geistliche und Beamte des Stiftes Essen und Vestes Recklinghausen ohne fernere höhere Ordre in keinerlei Weise weiters zu betrüben, sondern sie des Cartels vehig lassen werden." Er theilte auch den Geistlichen auf ihre Bitte diesen Erlaß wörtlich, unter eigenhändiger Unterschrift "(Peter Holzappel)" mit.

 

Das oftgenannte Kartell[15] zwischen den kriegführenden Parteien lautet wörtlich also:

 

  1. Erstlich, daß alle Geistliche Personen, beiderseitz, die vor, bey und nach dem jüngsten Treffen gefangen gewesen, also vort ohn einige rancion frey gestellt, und alda diejenige Priester und Kirchendiener, es seien Evangelische oder Katholische, so in den stetten und auf dem platten Lande wohnent, ohngefangen, ohngestrawet, und ohngeturbirt gehen, stehen und reisen, sich aber Intelligentien, Correspondentien und gefehrlichen practiquen enthalten sollen.
  2. Vorß ander sollen alle Adliche und Unadliche persohnen, Churfürsten und Graffen, Beampten und Dienern, gleicher Freyheit genießen, wan sie mit dem Kriegswesen nichts zu thuen haben; Welche aber militarische Chargen, und sich in Kriegs-Bestallung eingelassen, gleich andere Kriegs-Officieren, ohn respect der civilischen Diensten, welche sie gehabt, ausgewechselt und rancionirt werden. Da auch jemandz. uff dem platten Lande oder (129) Städten sich häßlich widersetzet, welcher der einen oder anderen Parthey vor diesem gedienet und seinen Abschied genommen hatte, soll derselbe solcher seiner Dienste wegen nichts besprochen oder ranzirnirt werden; da auch einer oder ander deßwegen ahngehalten werden, soll derselbe von beiden Theilen ohn entgeld loßgelassen werden."

 

Zwar war nun die gesammte Geistlichkeit des Vestes für frei erklärt, aber der Arrest hatte noch, besonders für den Vikar Tüsinck, eine schlimme Nachwirkung. Die Unkosten waren noch nicht gedeckt. Wirth Nolthen reichte an Vikar Tüsinck, der sich ja für Alles verbürgt hatte, seine Rechnung ein. Sie betrug 103 Thlr. siebenundfünfzig½ stbr. darauf hatte er vor und nach erhalten 48 Thlr. 46 stbr. Ihm gebührten noch 55 Thlr. elf½ stbr.

 

Außerdem hatte Tüsinck theils in Sachen des Arrestes, theils in Sachen Milderung der Kontribution noch 63 Thl. 16 stbr. ausgelegt. Denn auch zur Kriegscontribution mußte die Geistlichkeit ihren Theil beitragen. Den 18. und 19. Mai war Tüsinck wieder in Dorsten, um Namens der Geistlichen des Vestes eine Bittschrift um Milderung einzureichen, jedoch ohne Erfolg.

 

Die Beiträge der Geistlichen zur Deckung des Restes der Unkosten im Betrage von 118 Thlrn. siebenundzwanzig½ stbr. kamen sehr spärlich ein. Viele erklärten, daß sie gänzlich unvermögend seinen [seien]. – Im Juni 1635 verzichteten die geistlichen Mitglieder der Caland-Bruderschaft zu Recklinghausen auf ihren Antheil an die Martini fälligen Intraden zu Gunsten des Vikar Tüsinck, "da viele Geistlichen ihre Quote für die Unkosten des Arrestes nicht zahlten." Es sind: Henricus Barkhoff, Pastor zu Horneburg; Joh. Franz von Westerholt, Joh. Georg von Uhlenbrock und Joh. Theile, Vikare zu Recklinghausen; Theodor Thyl, Pastor in Oer, Johannes Hove, Pastor in Dattelen, Henricus (130) Grutingius, Pastor in Waltrop, Conrad Darleus, Pastor in Marle, Jodocus Epman, Pastor in Polsum und Heinrich Kurich, Pastor in Herten. – Vikar Tüsinck hatte noch lange nachher große Unannehmlichkeiten. Der Wirth Nolthen trug beim Gerichte auf Arrest gegen ihn an, und als er im September in Dorsten war, wurde er festgenommen. Auch beim Officialate in Köln war er verklagt und es zog sich die Sache hin bis zum Jahre 1646.

 

Von Jansen zitierte Quellen

Von Jansen zitierte Literatur

Abkürzungen

 

Die Quelle für diese Textedition

 

Pfarrer Anton Jansen, Die Gemeinde Datteln. Ein Beitrag zur Geschichte des Vestes Recklinghausen, in: Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Alterthumskunde 39 (1881), Heft I, 100-112; 37 (1879), 113-128; Datteln 1885, 102-130.

 

Verweise

 

 

 

 

 

© Pfr. Dr. Heinrich Michael Knechten, Horneburg 2021

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[1] Evelt in Zeitschr. f. Alterthumskunde Westf. Bd. 24. S. 88.

[2] [Schulte Heinrich von Ahsen und Heinrich Möllmann, Kirchmeister der Kapelle Unserer Lieben Frau zu Ahsen.]

[3] [Herr Michael, Rektor in der (dieser) Zeit der vorgenannten Kapelle zu Ahsen.]

[4] [Sub pœna gravi arbitraria – unter schwerer richterlicher Strafe (Strafandrohung).]

[5] "Anno 1697 factum est exordium ad fundandam Vicariam Ahsensem auctore adm. Rdo. D. Gerhardo Hermann Uphoff vicario in Recklinghausen, homine Deo devoto et mundo exemplari, tempore adm. Rdi. Dni. Pastoris Henrici Ebbinghaus, uti et Johannis Schumacher et Theodori Breuckman Antistitum et Provisorum." [Im Jahre 1697 wurde der Beginn zur Gründung der Ahsener Vikarie durch den Verwalter, den Hochwürdigsten Herrn Gerhard Hermann Uphoff, Vikar in Recklinghausen, gemacht, einem gottergebenen und beispielhaft reinen Menschen, zur Zeit des Verwalters des Hochwürdigsten Herrn Pastors Heinrich Ebbinghaus, sowie auch des Johannes Schumacher und Theodor Breuckman, Vorsteher und Fürsorger.]

[6] Evelt a.a.O. Bd. 23 S. 87. Ueber Oer und Koren s. S. 18.

[7] [Aus einem Sonderzugeständnis und durch die Autorität des Bischofs den Taufbrunnen, ohne das Privileg zu begraben (Begräbnisse halten zu dürfen).]

[8] Ueber Barckhoff s. unten S. 64.

[9] [Zur Zählung: Es existiert in diesem Buche weder ein als solcher bezeichneter  I. noch III. Abschnitt. Der II. Abschnitt, der von der Gefangennahme Vestischer Geistlicher handelt, steht zwischen dem ersten und zweiten Teil der historischen Ausführungen über die Gemeinde Datteln.]

[10] Tüsinck hatte die zweite Frühmessen-(Dorotheen) Vikarie in Recklinghausen.

[11] In Horneburg, Oer und selbst in der großen Gemeinde Datteln war zu jener Zeit außer dem Pastor kein anderer Seelsorger. Der Pastor von Recklinghausen Johann Dobbeling war 1633 aus Furcht vor den Hessen nach Cöln geflohen.

[12] Die Räthe von Westfalen hatten unter dem 26. Januar berichtet, daß die von Fürstenberg und der von Steinfurth, der Abt von Schede und andere Geistliche gefangen nach Werl abgeführt seien.

[13] Bei dessen Anwesenheit in Dorsten, wo ihm Tüsinck eine Bittschrift überreichte.

[14] So wie die zu Werl gefangen gehaltenen.

[15] (Es liegt in 2 Kopien vor, ohne Datum und Unterschrift. [Die abschließende runde Klammmer fehlt im Original.]