Die Freiheit Horneburg
Josef Lappe
Die
Freiheit Horneburg als ein
bürgerliches Gemeinwesen ist wohl zu unterscheiden von der gleichnamigen Burg. Diese bestand aus einer
quadratischen Hauptburg, die von einem
Graben und Walle umgeben war, und der nach Süden gelegenen, in gleicher Weise
befestigten Vorburg, wo sich die
Wirtschaftsgebäude befanden. Auf diese führte eine Zugbrücke, desgleichen von
der Vorburg auf die Hauptburg, so daß, wenn diese hochgezogen wurde, beide
Wehranlagen von der Außenwelt abgeschlossen waren. Hier saßen um 1400 die
Herren von Oer, die die Reichsunmittelbarkeit erstrebten und so in einen
Gegensatz zu den Landesherren des Vestes Recklinghausen, den Erzbischöfen von
Köln, gerieten. Nachdem schon im Jahre 1410 Heinrich von Oer nach der Eroberung
der Burg durch den Erzbischof von Köln sich hatte unterwerfen müssen, wurde
nach einer erneuten Erhebung im Jahre 1418 der Kampf endgültig entschieden:
Heinrich von Oer mußte sich auf Gnade und Ungnade dem Erzbischof Dietrich von
Mörs ergeben, und die Horneburg wurde zu einem Stützpunkt der kurkölnischen
Herrschaft im Veste Recklinghausen ausgebaut.
Weil
die mittelalterlichen Gebäude den Anforderungen, die an eine kurfürstliche
Residenz gestellt wurden, nicht mehr genügten, wurden sie um die Mitte des 15.
Jahrhunderts neu gebaut. Die Verteidigung wurde einem landesherrlichen Beamten
anvertraut, der „seine beständige Wohnung auf der Horneburg haben und sechs
reisige Gewaffnete und ferner Pförtner und Wächter, Turmknechte und anderes
getreues Gesinde halten sollte, die Burg zu bewahren“. Den Erzbischöfen sollte
sie alle Zeit offen stehen, um sich darin gegen jedermann zu verteidigen.
Zur
Erhöhung der Sicherheit legten die Burgherren vor der Vorburg ein bürgerliches
Gemeinwesen an, die „Freiheit“ Horneburg oder nach der Lage auch der „Vorhof“
genannt. Hier führte eine West-Oststraße vorbei, an der die Neusiedler sich
anbauten, und indem diese Niederlassung durch Graben und Wall mit der Vorburg
und Hauptburg verbunden wurde, entstand ein großartiges Festungssystem, das im
Mittelalter erst mit Anwendung erheblicher Belagerungsmittel bezwungen werden
konnte. Der Angriff mußte zunächst auf die Freiheit gerichtet und dann, wenn
diese genommen war, auf die Vorburg vorgetragen werden. Erst wenn diese beiden
Hindernisse überwunden waren, begann der Kampf um die besonders stark
befestigte Hauptburg.
Indem
die Erzbischöfe von Köln zur Sicherung ihrer Landesburg die Freiheit zur
Horneburg erbauten, waren diese verpflichtet, den Bürgern, die die Garnison
bildeten, den Lebensunterhalt zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke erhielt jeder
Ansiedler die Sohlstätte, auf der er sich eine Wohnung errichtete, einen Garten
außerhalb der Befestigung, ein Stück Saatland und das Nutzungsrecht in der
gemeinen Mark, auch Waldgemeine oder Walmei genannt, zur Weide für sein Vieh
und zur Gewinnung des Bau- und Brennholzes. Hausplatz, Garten, Ackerland und
Markenrecht bildeten eine unteilbare Einheit, und noch kurz vor dem Untergange
der kurfürstlichen Herrlichkeit wurde ein Befehl des Erzbischofs von Köln in
der Freiheit Horneburg bekannt gemacht (24. Januar 1801), daß Garten, Land und
Nutzungsrecht „jeder bürgerlichen Hausstätte anklebig und damit unzertrennlich
verbunden“ wären, jeder Hausbesitzer sollte daher „nach Kräften daran sein, das
davon versplissene Appertinens wieder einzulösen und zur Sohlstätte
zurückzubringen“.
Der
wichtigste Bestandteil der „bürgerlichen Gerechtigkeit“ war die Weidenutzung in
den benachbarten Marken, die in der Weise ausgeübt wurde, daß die Kühe und
Schweine in geschlossenen Herden von dem Kuh- und Schweinehirten in die
Weidegründe getrieben wurden. Zur Wahrung dieser Rechte gingen Bürger der
Freiheit von Zeit zu Zeit durch die umliegenden Marken, um das Vieh
Unberechtigter zu schütten und in den Pfand- oder Schüttstall nach Süderwich zu
treiben, und verhinderten die Anlegung von Zuschlägen durch die benachbarten
Bauerschaften, weil durch die Ueberführung von Markenland in Sondereigen eine
Einschränkung der Weiden erfolgte.
Eine
besondere Pflege fand in Horneburg die Gänsehude, die in solchem Maße ausgeübt
wurde, daß „ein ungeheurer Schwarm von Gänsen ausgetrieben wurde, indem öfter
in einem Hause zwei und drei Bruten waren“. Wegen des Schadens, den diese Tiere
in der geteilten und ungeteilten Mark anrichteten, weil sie oft hutlos
ausgetrieben wurden, gab der kurfürstliche Statthalter im Jahre 1790 die
Erlaubnis, die hütelosen Gänse totzuschießen. Um die Jahrhundertwende wurde die
Gänsehude vom Freiheitsvorstande allgemein verboten, aber dagegen empörten sich
die Bürger. Sie schimpften „in den abscheulichsten, ehrenrührerischen
Ausdrücken“ auf den Vorstand, prügelten den Gemeindediener, als er die Gänse
pfänden wollte und trieben sie im Triumphe wieder nach Hause. Schließlich gab
die Landesregierung nach. Wenn auch das Durcheinanderweiden der Kühe und Gänse
ein Unfug wäre, so dürfe die Gänsehude in Horneburg doch nicht ausgerottet
werden, weil die Zucht dort so bedeutend wäre.
Die
Schafhude war mit der Horneburg verbunden, stand also dem Landesherrn allein
zu. Doch dieser verpachtete sie an die Freiheit, und so hatte jeder Bürger das
Recht, Schafe mitzutreiben, vornehmlich um die Wolle zu gewinnen. Weil sich
Mißbräuche einstellten und die Weiden „übertrieben“ wurden, erging um 1800 der
Befehl, daß die Bürger nur mehr ihre eigenen Schafe austreiben und keine
fremden annehmen („unterstecken“) dürften.
Auch
die Pferdehude wurde verboten, weil jeder Bürger sich ein Pferd hielt, so daß
mehr Tiere in Busch und Bruch gejagt wurden, als für Horneburg nötig wearen.
Diese zerstampften die Grasnarbe, und die nächtliche Pferdehude war schädlich
für Gesundheit und Sittlichkeit der Bevölkerung.
Schließlich
waren die Bürger auch berechtigt, sich aus benachbarten Waldungen das für den
Haushalt erforderliche Brennholz zu holen, wo ihnen mit den Bauernschaften der
Holzhieb zustand. Zu ihrer ausschließlichen Verfügung hatte ihnen der Burgherr
einen „Busch“ zugewiesen, der
aus Eichen und Buchen bestand. Dieser lieferte im Notfalle auch das Bauholz,
und wenn die „fruchtbaren Bäume“ Eicheln und Eckern trugen, wurden die Schweine
in die Mast getrieben.
Die
Grundlage der wirtschaftlichen Existenz der Freiheitseingesessenen, die „bürgerliche
Gerechtigkeit“, bestand also aus dem Hausplatze, dem Garten, dem Saatland und
dem Nutzungsrechte in Wald und Weide. In Horneburg gab es 33 solcher
Sohlstätten mit den anklebenden Gerechtigkeiten, und da damit auch das
Bürgerrecht verbunden war, betrug die Zahl der Freiheitsbürger 33, Grundherren
waren die Erzbischöfe von Köln, die sie in Erbpacht den Bürgern überließen.
Diese entrichteten dafür jährlich auf Martini (11. November) 6 Reichstaler und
bei der Aushändigung des Erbpachtbriefes das Gewinngeld (z.B. 29 Reichstaler im
Jahre 1751) und durften nichts davon verkaufen oder versetzen oder mit Schulden
belasten. Dagegen waren diese Gründe nicht schatz- oder steuerpflichtig.
Die
Bürger waren in der Freiheit oder auf dem Vorhofe angesiedelt worden, um die
Burg zu schützen, indem sie den ersten Angriff auffingen. Ihre Aufgabe war es
daher zunächst, die Wehranlagen zu unterhalten und zu verteidigen. Durch die
Freiheit führte die West-Oststraße, und wo der Festungsgürtel durchbrochen
wurde, standen zwei Tore, nämlich das Recklinghäuser im Westen und das Lüner
oder Dortmunder im Osten. Burgherr und Bürger übernahmen je ein Tor, diese
hielten das Recklinghäuser Tor instand, das deshalb auch die Bürgerpforte
genannt wurde. Den Schlüssel hatte der Freiheitsvorstand in Verwahr, um
aufschließen zu können, wenn Brand die Häuser bedrohte, damit die Bürger mit
ihrem Vieh und ihrer anderen Habe flüchten konnten.
Auch
die Unterhaltung der Brücke, die vor der Westpforte über den Festungsgraben
führte, und des Wachthauses daneben war Sache der Bürger, ebenso lag ihnen die
Auswerfung der Gräben und die Aufrichtung der Wälle ob. Daher genehmigte ihnen
im Jahre 1601 der Landesherr die Anlegung von Zuschlägen auf Markengrund „zur
Erbauung der Pforte und Festung der Freiheit“ bzw. „zur Erbauung der Pforten
und Wälle dieser Freiheit“. Als in den letzten Jahrhunderten die Wehranlagen
ihren Zweck verloren hatten, gingen die Bürger dazu über, die Wälle, die hinter
ihren Häusern lagen, einzuebnen und in die Gräben zu werfen, um so ihre
Hausgärten zu vergrößern, mußten aber, weil Wälle und Gräben dem Burgherrn
gehörten, dafür jährlich eine Entschädigung an die kurfürstliche Rentei zahlen.
Ueber
die Wehrpflicht und die Wehrverfassung der Freiheit Horneburg geben die
Quellen, die erst um die Mitte des 17. Jahrhunderts beginnen, keine Auskunft.
Es bestand dort eine Junggesellen-Schützenbruderschaft; es darf daraus
geschlossen werden, daß auch die Bürger in einer Schützengesellschaft
zusammengefaßt waren, in der sie auf ihre kriegerischen Aufgaben vorbereitet
wurden, um bei Belagerung und Angriff die Freiheit verteidigen zu können. Die
Wehrpflicht verbot auch die Abwesenheit der Bürger, die die Garnison der
Festung bildeten, und noch im Jahre 1737 weigerten sie sich, der Vorladung vor
das Brüchtengericht nach Recklinghausen zu folgen, weil „es allzu bedenklich
wäre, alle Einwohner aus ihren Häusern gehen zu lassen“.
Weil
die Bürger die Sohlstätte samt anklebender Bürgergerechtigkeit vom Burgherrn
erhalten hatten, waren sie schließlich verpflichtet: „bei höchster Ankunft des
Kurfürsten das Amtshaus samt allen Zimmern zu reinigen, die Wacht zu halten,
die ganze Hofstatt und die Bedienten zu Fuß und Pferde zu logieren, Licht und
Bettung umsonst anzuschaffen und alles Nötige zur Hofstatt herzugeben.“ Erst
mit dem Ende der kurkölnischen Herrschaft im Anfange des vorigen Jahrhunderts
hörte diese Verpflichtung auf.
Das
Bürgerrecht war mit der Sohlstätte verbunden, die Zahl betrug also bis zur
Aufhebung der alten Verfassung in bergisch-französischer Zeit 33. Wer in die
Bürgerschaft aufgenommen werden wollte, mußte den Besitz einer
Bürgergerechtigkeit durch Erbschaft, Heirat oder Kauf nachweisen. Zu diesem
Zwecke erschien er vor der versammelten Gemeinheit, und wenn keine Bedenken
vorlagen, wurde er zur Ablegung des Eides zugelassen, wobei das
„Einkommensgeld“ entrichtet wurde, um 1800 vom Manne 1 Reichstaler 30 Stüber,
von der Frau 45 Stüber, also die Hälfte.
An
der Spitze der Freiheit stand der Rat, der in folgender Weise gewählt wurde: Jährlich
auf Aschermittwoch wurde die Gemeinde von den beiden Bürgermeistern des
verflossenen Jahres versammelt, um die Jahresrechnung zu prüfen. Darauf
trennten sich die Bürger nach dem Ober- und Unterquartier, auch Ober- und
Unterwert genannt, in zwei Abteilungen, und die des einen Quartiers bestimmten
aus dem anderen zwei Kurgenossen und umgekehrt, zusammen also vier. Diese
traten zusammen und wählten die beiden Bürgermeister, die mit den Kurgenossen
den Freiheitsvorstand bildeten. Die Neugewählten begaben sich sofort auf die
Burg oder das Amtshaus, um von dem Vertreter des Burgherrn, dem kurfürstlichen
Kellner (Rentmeister), die Bestätigung einzuholen, und wenn diese erfolgt war,
erhielten die Bürger von ihm zwei Tonnen Bier, die im Anschlusse an die Wahl von
den beiden Bürgermeistern und vier Vorstehern zusammen mit den Bürgern
vertrunken wurden.
Da
nach Abzug des Freiheitsvorstandes nur 27 Bürger übrig blieben, konnte diese
kleine Gemeinde öfter zusammengerufen werden als in Städten mit einer
zahlreichen Bürgerschaft. Daher wurden die meisten Angelegenheiten in der
Gemeindeversammlung beraten und entschieden, nur die laufenden Geschäfte wurden
von den beiden Bürgermeistern und den vier Kurherren oder Vorstehern erledigt,
indem sie gelegentlich einige Bürger hinzuzogen. Für seine Tätigkeit erhielt
der Vorstand keine Entschädigung, nur den Bürgermeistern wurde jährlich je eine
Flasche Wein und eine Kerze überreicht.
Als
Bewohner der Freiheit waren die Bürger von den landesherrlichen Lasten befreit,
sie zahlten keine Kontribution (Grundsteuer), wurden nicht mit Einquartierung
belegt und entrichteten keine Accise, d.h. eine Abgabe von Lebensmittel und
Gebrauchsgegenständen. Wiederholt haben die Regierungsbehörden den Versuch
gemacht, die Freiheitsbewohner zu den Abgaben heranzuziehen, aber diese haben
sich unter Berufung auf ihre Privilegien, die ihnen von den Erzbischöfen
bestätigt wurden, jedesmal erfolgreich gewehrt, und noch im Jahre 1801 wurde
die Steuerfreiheit der Horneburger anerkannt, wofür sie „das Schloß putzen, bei
Anwesenheit des Landesherrrn am Schlosse und an den Toren Wache halten, das zur
Hofstatt gehörige Personal in Quartier nehmen und mit Speise versehen müßten“.
Diese
Ansiedlung auf dem Vorhof der Horneburg war auch deshalb eine Freiheit, weil
sie nicht unter einer Landgemeinde stand und ihre Unabhängigkeit auch gegenüber
dem Burgherrn wahrte: Sie bildete eine selbständige Gemeinde mit eigener
Verwaltung und Gerichtsbarkeit, und die Bürger unterstanden daher dem
„Brüchtengeding“ in Recklinghausen. Den Landesherrn vertrat der Statthalter,
der dem eingesessenen Adel entnommen wurde. Er hatte darüber zu wachen, daß die
kurfürstlichen Befehle zur Ausführung kamen, und wenn die Bürger sich
weigerten, verordnete er gar militärische Exekution, indem ein Kommando nach
Horneburg gelegt und so lange einquartiert wurde, bis der Widerstand gebrochen
war.
Diese
wirtschaftliche und politische Verfassung erhielt sich bis in den Anfang des
19. Jahrhunderts. Als auf Grund des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) das
kurkölnische Vest Recklinghausen dem Herzog von Arenberg überwiesen wurde, fiel
im Jahre 1806 die Steuerfreiheit allgemein, und seitdem wurden auch die
Eingesessenen der Freiheit Horneburg zu den Landessteuern herangezogen. Nach
der Einverleibung des Vestes in das Großherzogtum Berg (2. Februar 1811) verlor
Horneburg die überlieferte Verfassung und wurde mit der „Mairie“
(Bürgermeisterei) Waltrop vereinigt. Die Einführung der Gewerbefreiheit und
Freizügigkeit im Großherzogtum Berg beseitigte die Hindernisse, die die
Niederlassung in Horneburg bisher unmöglich gemacht hatten, und so konnte dort
eine Baumwollspinnerei eingerichtet werden, die mehr als 100 Menschen
beschäftigte. Mit dem Vordringen des Kohlenbergbaues über die Emscher stieg die
Einwohnerzahl Horneburgs rasch an; sie beträgt heute 806.
Der
wirtschaftliche Aufstieg wurde durch die Markenteilungen gefördert. Zuerst
wurde der Wald unter die 33 Sohlstättenbesitzer aufgeteilt (1829), darauf die
Weiden unter die Bürger und Kötter, deren Berechtigungen im Verhältnis von 1 :
¼ festgesetzt wurden. Damit waren die letzten Reste der mittelalterlichen
Gebundenheit beseitigt. Die Freiheit Horneburg blieb mit dem Kirchspiel Waltrop
und der Herrlichkeit Henrichenburg im Verbande des Amtes Waltrop und ist jetzt
das Musterdorf des Vestes Recklinghausen.
Quelle
Josef
Lappe, Die Freiheit Horneburg, in: Vestischer Kalender 16 (1938), 101-104.
Erläuterungen
o
Appertinens: Das Zugehörige. Vgl.K.E.Georges, lateinisch-deutsches
Handwörterbuch, Bd. 1, Hannover 81913, 508 (appertineo).
o
Baumwollspinnerei: „Um 1803 oder 1804 erbaute Caspar Schulte in
Horneburg eine Fabrik, in welcher Wolle und Baumwolle verarbeitet wurden. Das
Unternehmen war jedoch vom Glücke nicht begünstigt. Schon 1806 tritt
Zahlungsunfähigkeit ein, der Postmeister Wesener muß für den Besitzer der
Fabrik 71 Thaler 20 Stüber an Gebrüder Meininghaus in Mühlheim auslegen und
sich der Schwiegervater des Caspar Schulte Fr. Elfert mit seiner Ehefrau
hierfür verbürgen. – In den fünfziger Jahren brannte die Fabrik teilweise
nieder, ihr Betrieb war schon ganz eingestellt und die letzten Reste wurden in
den sechziger Jahren (1868) entfernt. Der Platz fiel als Garten infolge der
Bürgschaft dem Schmiedemeister Elfert zu und heißt noch jetzt der Fabrikgarten.“
Aus: B.Gellenbeck, Horneburger Chronik, Teil 1, 112f.
o
Bruch: Feuchtes, meist mit Bäumen bestandenes Gelände.
o
Brüchten: In Strafe nehmen. Vgl. J.u.W.Grimm, Deutsches Wörterbuch, Bd.
2, Leipzig 1860, 414.
o
Einquartierung: Oftmals wurden Soldaten in der Freiheit einquartiert.
Die Bewohner mussten ihnen Nahrung, Getränke und Futter für die Pferde liefern.
Dies stellte eine große Bedrückung für die Bevölkerung dar. Vgl. B.Gellenbeck, Horneburger Chronik, Teil 1,
34.41.43.46.49.61.64.68.70.72.
o
Garnison: Aus den Quellen geht lediglich hervor, dass die Bürger die
Befestigungsanlagen instandzuhalten und Wachdienste zu leisten hatten.
o
Hude: Hüten des Viehs. Vgl. A.Lübben u. Ch.Walther,
Mittelniederdeutsches Handwörterbuch, Norden u. Leipzig 1888, 152 (huder).
o
Hutlos: Ohne Hüter, ohne Hirten.
o
Mark: Gesamteigentum einer Gemeinde an Grund und Boden. Vgl.
J.u.W.Grimm, bearbeitet v. M.Heyne, Deutsches Wörterbuch, Bd. 6, Leipzig 1885,
1634.
o
Reichsunmittelbarkeit:
Reichsunmittelbar sind Personen oder Institutionen, die direkt dem Kaiser
unterstehen.
o
Reisig: Gerüstet. Reise im Sinne von Kriegszug. Vgl. J.u.W.Grimm,
bearbeitet v. M.Heyne, Deutsches Wörterbuch, Bd. 8, Leipzig 1893, 745.
o
Schütten: Fremdes Vieh in den Pfandstall setzen. Vgl. J.u.W.Grimm,
Deutsches Wörterbuch, Bd. 9, Leipzig 1899, 2115.
o
Sohlstätte: Zur Sohlstätte gehörte die Wohnung, ein Garten, ein Stück
Saatland und das Nutzungsrecht in der gemeinen Mark, auch Waldgemeine oder
Walmei genannt, zur Weide für das Vieh und zur Gewinnung des Bau- und
Brennholzes. Hausplatz, Garten, Ackerland und Markenrecht bildeten eine
unteilbare Einheit.
o
Sondereigen: Überführung von Markenland in Privateigentum.
o
Süderwich: Recklinghausen-Suderwich.
o
Übertreiben: Überweiden. Vgl. J.u.W.Grimm, bearbeitet v. V.Dollmayr,
Deutsches Wörterbuch, 11/2, Bd. 23, Leipzig 1936, 607.
o
Walmei: Waldgemeine, gemeine Mark.
o
Wert: Oberwert und Unterwert, Oberquartier und Unterquartier. Sie
wurden vom Ober- bzw. vom Unterbürgermeister geleitet. Vgl. A.Lübben u.
Ch.Walther, Mittelniederdeutsches Handwörterbuch, Norden u. Leipzig 1888, 576f
(wert und wertschap).
o
Zuschlag: Eingehegtes Wald- oder Feldstück, das aus der Mark
herausgenommen wird. Vgl. J.u.W.Grimm, bearbeitet v. G.Rosenhagen, Deutsches
Wörterbuch, Bd. 32, Leipzig 1954, 795.
Siehe
auch: Josef Lappe, Die Freiheit Horneburg, in: Heimatbuch des Amtes Waltrop,
hg. v. Heimatverein Waltrop, Waltrop 1974, 299-328.